Tierschutzfall - Beratung versus Anzeige - Landestierschutzverband Baden-Württemberg

Tierschutzfall - Beratung versus Anzeige

Im Tierschutz haben wir sehr häufig den Fall, dass Leute einfach nicht über ihr Handeln und die Konsequenzen für die Tiere nachdenken und für ein Gespräch dankbar und dann auch einsichtig sind. Prinzipiell können Tierschützer lediglich als Privatpersonen auftreten und Tierhalter beraten, sind aber leider nicht zu weiteren Schritten befugt, wenn die Tierhalter nicht einsichtig sind.
Sind die Zustände der Tierhaltung gravierend oder die Halter nicht einsichtig, dann ist der beste Weg, den Fall beim zuständigen Veterinäramt zu melden und Anzeige wegen des Verdachts auf einen oder mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu stellen.

Die Details einer Anzeigenstellung beschreiben wir in der nächsten FAQ, das Tierschutzgesetz finden Sie (wenn Sie möchten)  im Internet.

Bei vorliegendem Verdacht ist der Amtsveterinär als Ordnungsbehörde befugt, eine Tierhaltung zu kontrollieren. Bei festgestellten Mißständen darf er dem Tierhalter Auflagen erteilen, die dieser innerhalb einer gewissen Zeit (je nach Schwere der Situation für die Tiere) erfüllt haben muss. Das wird wieder kontrolliert. Leider enthält das Tierschutzgesetz in fast allen Bereichen nur Minimalvorgaben. Aus Tierschutzsicht würden wir uns fast immer wesentlich strengere Vorgaben wünschen, das würde den Handlungsspielraum der Amtsveterinäre deutlich erhöhen. Doch leider werden viel zu oft selbst die gesetzlichen Minimalvorgaben nicht eingehalten, welche dann aber eingefordert werden können.

Solange Tiere nicht in akuter Gefahr sind, sollte der erste Weg das direkte Gespräch mit dem Besitzer sein. Sprechen Sie selbst höflich die Leute an, oder bitten Sie in ihrem nächsten Tierschutzverein um Hilfe, viele Tierschützer haben auch Erfahrung mit Beratungsgesprächen! In relevanten Fällen muss das Veterinäramt natürlich eingeschalten werden, aber bedenken Sie, dass auch die Veterinärämter personell schmal besetzt sind und die Beschäftigung mit Lapalien die Amtstierärzte von den wirklich wichtigen Fällen abhält.

Zuletzt aktualisiert am 04.02.2021 von Redaktion LTschV-BW.

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