Gerichtsurteil zu Taubentötung - Landestierschutzverband Baden-Württemberg
Gerichtsurteil zu Taubentötung
von Redaktion LTschV-BW

Gerichtsurteil zu Taubentötung

 

Behörden dürfen keine Erlaubnis zur Tötung von Tauben als Schädlinge erteilen, wenn es Möglichkeiten gibt, die Tiere einzufangen und anderweitig unterzubringen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Rechtsstreit des Tierschutzbunds mit einem Landratsamt entschieden. Die Grundaussage des Urteils gilt für alle Wirbeltiere: Tötungen sind nur als letztes Mittel zulässig, wenn nichts anderes mehr geht.

Die Geschichte ist schnell erzählt: Eine Firma, die mit offenen Legierungen hantiert, hatte Probleme mit immer wieder einfliegenden Tauben. Als Maßnahme der Schädlingsbekämpfung wurde daher beantragt, die Tauben einfangen und wegbringen zu dürfen. Die Veterinärin des Landratsamts meinte aber, dass sich das Problem nur durch eine Tötung der Tiere – mittels Genickbruch – lösen lasse, obwohl der Tierschutzbund Baden-Württemberg eine Unterbringung der Tiere angeboten hatte.

Das Verwaltungsgericht belehrte nun das Veterinäramt über einen Grundsatz des Tierschutzrechts: Die gezielte Tötung von Tieren ist immer nur letztes Mittel, wenn es keine anderen Lösungen gibt. Das gilt auch bei der sogenannten Schädlingsbekämpfung. Selbst wenn also Tauben – in bestimmten Situationen – als Schädlinge eingeordnet werden können, dürfen sie grundsätzlich nicht getötet werden. Das Gericht verweist auf den in der Verfassung verankerten Tierschutz. Grundsätzlich gilt also: Tötungen sind nur erlaubt, wenn es gar keine anderen Möglichkeiten gibt.

Der Tierschutzbund hatte dem Landkreis mehrmals angeboten, die Tauben in betreuten Taubenschlägen unterzubringen. Nach einer Eingewöhnungsphase kommen die Tauben freiwillig in den Schlag zurück, sie erfahren dort Sicherheit und Versorgung. Die Eier der brütenden Tauben werden gegen Gipseier ausgetauscht, die Tiere können sich nicht vermehren, eine Tötung überzähliger Tiere wird so verhindert. Dieses Vorgehen wird bei Stadttauben auch an öffentlichen Plätzen erfolgreich praktiziert.

Stefan Hitzler, der Vorsitzende des Tierschutzbunds Baden-Württemberg, zeigt sich erfreut über das Urteil: „Das Tötungsverbot gilt auch für Tauben. Es ist die Aufgabe der Veterinärbehörde, zu prüfen, ob die Tiere anderswo untergebracht werden können. Wir haben das sogar angeboten, aber dem Veterinäramt war das egal.“

Die Grundaussage des Urteils, dass vor einer Tötung immer Alterativen geprüft werden müssen, gilt für alle Wirbeltierarten. Unterlassen die Behörden  das, können sie sich sogar strafbar machen. Und es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine „Schädlingsbekämpfung“ handelt. Das grundsätzliche Tötungsverbot gilt für alle Tiere.

Der beklagte Landkreis hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim beantragt. Wenn der VGH die Berufung zulässt, wird er das Urteil überprüfen. Möglicherweise wird die Frage sogar dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgelegt.

Stefan Hitzler: „Es ist an der Zeit, dass der Umgang mit Stadttauben, die an gewissen Orten nicht bleiben können, verbindlich von den Gerichten entschieden wird.“

Bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils gilt: Wer ohne die Prüfung einer Alternative Tiere tötet oder dies erlaubt, kann sich strafbar machen. Die Tierschützer*innen helfen gerne, andere Möglichkeiten zu finden.

 

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